S A T Z U N G
ADAM - STEGERWALD - KREIS e. V. (A S K)
- Bildungswerk -
§ 1 Name, Sitz und Bereich des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Adam Stegerwald - Kreis e.V. (A S K)
2. Er hat seinen Sitz in Würzburg und ist beim Amtsgericht Würzburg in
das Vereinsregister eingetragen.
3. Er erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 Zweck und Ziel
1) Zweck des Vereins ist die Rechtsträgerschaft, Durchführung und
Finanzierung von Bildungsinstitutionen und Bildungsaktionen.
2) Das Ziel des Vereins ist die Bildungsarbeit auf der Grundlage der
christlichen Soziallehre zu staatsbürgerlicher Verantwortung und die Förderung von
Nachwuchskräften im gesellschaftspolitischen und rehabilitativen Bereich.
3) Um diese Ziele zu erreichen, bedient sich der Verein folgender
Mittel:
a) Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
Studientagungen, Kursen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Volksbildung;
b) Erarbeitung von wissenschaftlichem und statistischem Material;
c) Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit Vereinigungen der freien
Volksbildung und Institutionen der Jugend- und Erwachsenenbildung.
4) Der ASK vergibt Auszeichnungen für besondere Verdienste und
Leistungen im Sinne Adam Stegerwalds.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt nur die im § 2 bezeichneten Zwecke und
Ziele.
2. Die Mittel des ASK e.V. dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.
Er erfüllt damit die Gemeinnützigkeit.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Fördernden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft als Ordentliches oder Förderndes
Mitglied wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederliste. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit der Anrufung der
Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Eine Ablehnung bedarf keinerlei
Begründung.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und
Ausschusses Personen ernennen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht haben.
2) Die Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten erlischt
durch
a) Tod
b) schriftliche Austrittserklärung
c) Ausschluss durch den Vorstand
Es besteht die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats,
jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung gibt dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor
der Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
3) Gründe für den Ausschluss sind
a) grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins
b) Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung.
4) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder.
b) Ehrenämter, mit Ausnahme des Kuratoriums, können nur Ordentliche
Mitglieder bekleiden.
c) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele des Vereins
einzusetzen und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 5 Beiträge
1. Mitgliedsbeiträge: Der Verein erhebt Jahresbeiträge, deren
Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Spenden: Natürliche und juristische Personen können zur Förderung
der satzungsgemäßen Ziele Spenden entrichten.
§ 6 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8)
2. Vorstand (§§ 9, 10 und 11)
3. Ausschuss (§§ 12 und 13)
Soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, werden alle Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Nur die ordentlichen Mitglieder, auch juristische Personen, haben
auf der Mitgliederversammlung Wahl- und Stimmrecht mit nur einer Stimme.
Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder sind jährlich vom Vorstand zu mindestens einer
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens zwei Wochen
vorher einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.
4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die
Mitgliederversammlung.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Ordentlichen Mitglieder.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Sie beschließt über eingebrachte Anträge.
2. Sie beschließt den vorgelegten Jahres- und Finanzplan.
3. Sie nimmt den jährlichen Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht
entgegen.
4. Sie entlastet den Vorstand.
5. Sie wählt den Vorstand, den Pädagogischen Leiter, die weiteren
Mitglieder des Ausschusses und die zwei Kassenprüfer in schriftlicher und geheimer Wahl.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören.
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
6. Sie beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 - Mehrheit der
Anwesenden.
7. Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag von einem
der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
8. Sie setzt die Beitragshöhe fest.
§ 9 Vorstand (§ 26 BGB)
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem I. Stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich ehrenamtlichen
Geschäftsführer. Bei hauptamtlicher Einstellung nach § 14,2 entfällt das Amt des
ehrenamtl. Geschäftsführers.
c) dem II. Stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
5) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen. § 19, 1
gilt entsprechend.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Er führt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Er erstellt den Jahres- und Finanzbericht, sowie den jährlichen
Geschäftsbericht.
3. Er verwaltet satzungsgemäß alle Geldmittel und das
Vereinsvermögen.
4. Er beruft nach Konsultierung des Ausschusses die
Kuratoriumsmitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu
allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) sowie
außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2 000,-- DM (m. W. zweitausend) die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Der Ausschuss
1) Der Ausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Pädagogischen Leiter. Der Pädagogische Leiter wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahrnehmung des Amtes ist eine pädagogische
Vorbildung erforderlich.
c) drei von der Mitgliederversammlung zu wählende ordentliche
Mitglieder.
2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Der Ausschuss wird vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der Ausschussmitglieder einberufen.
4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die
Sitzungen des Ausschusses.
§ 13 Aufgaben des Ausschusses
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
1) Er wirkt bei der Erstellung des Jahres- und Finanzierungsplanes sowie
bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit.
2) Er wirkt bei der Berufung der Kuratoriumsmitglieder mit (§15).
3) Er vergibt Arbeiten nach § 2.
4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet Nachwahl bis zum
Ablauf der allgemeinen Amtsperiode durch den Ausschuss statt.
5) Er kann Mitglieder für bestimmte Aufgaben für die Amtsperiode
kooptieren; diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
6) Der Ausschuss kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen.
§ 14 Ehrenämter
1. Die Ämter der Vorstandsmitglieder und des Ausschusses sind
Ehrenämter.
2. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand und Ausschuss auch
hauptamtlich angestellt werden. Er nimmt dann an den Sitzungen des Vorstandes und des
Ausschusses mit beratender Stimme teil.
3. Der Verein erstattet den Vorstands- und Ausschussmitgliedern und
Revisoren ihre notwendigen Auslagen nach üblichen Sätzen.
§ 15 Kuratorium
Zur Unterstützung der in § 2 genannten Vereinsziele und Vereinszwecke. wird ein
Kuratorium gebildet für die Dauer von 5 Jahren.
§ 16 Revisionskommission
Die Revisoren prüfen jährlich die Kassenführung und erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung den Revisionsbericht.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Würzburg.
§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Ist die Auflösung beschlossen worden, so findet die Liquidation des
Vereinsvermögens gemäß § 47 ff BGB statt.
3. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Berufsbildungswerk für
Lernbehinderte, Würzburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 21 Generalklausel
1. Soweit die Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
2. Sollten einzelne Satzungsbestimmungen dem geltenden Recht
entgegenstehen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Eingetragen in das Vereinsregister am 21.10.1982 unter der Nr. VR 274
gez. Beck, Rechtspfleger
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