Adam - Stegerwald - Kreis e.V.

Der Verein - Satzung

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S A T Z U N G
ADAM - STEGERWALD - KREIS e. V. (A S K)
- Bildungswerk -

§ 1 Name, Sitz und Bereich des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen Adam Stegerwald - Kreis e.V. (A S K)
2.    Er hat seinen Sitz in Würzburg und ist beim Amtsgericht Würzburg in das Vereinsregister eingetragen.
3.    Er erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

 

§ 2 Zweck und Ziel

1)    Zweck des Vereins ist die Rechtsträgerschaft, Durchführung und Finanzierung von Bildungsinstitutionen und Bildungsaktionen.
2)    Das Ziel des Vereins ist die Bildungsarbeit auf der Grundlage der christlichen Soziallehre zu staatsbürgerlicher Verantwortung und die Förderung von Nachwuchskräften im gesellschaftspolitischen und rehabilitativen Bereich.
3)    Um diese Ziele zu erreichen, bedient sich der Verein folgender Mittel:
a)    Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Studientagungen, Kursen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Volksbildung;
b)    Erarbeitung von wissenschaftlichem und statistischem Material;
c)    Mitgliedschaft in und Zusammenarbeit mit Vereinigungen der freien Volksbildung und Institutionen der Jugend- und Erwachsenenbildung.
4)    Der ASK vergibt Auszeichnungen für besondere Verdienste und Leistungen im Sinne Adam Stegerwalds.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt nur die im § 2 bezeichneten Zwecke und Ziele.
2.    Die Mittel des ASK e.V. dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er erfüllt damit die Gemeinnützigkeit.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1)    Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft als Ordentliches oder Förderndes Mitglied wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederliste. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Eine Ablehnung bedarf keinerlei Begründung.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und Ausschusses Personen ernennen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
2)    Die Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten erlischt durch
a)    Tod
b)    schriftliche Austrittserklärung
c)    Ausschluss durch den Vorstand
Es besteht die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung gibt dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
3)    Gründe für den Ausschluss sind
a)    grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins
b)    Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung.
4)    Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a)    Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder.
b)    Ehrenämter, mit Ausnahme des Kuratoriums, können nur Ordentliche Mitglieder bekleiden.
c)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

§ 5 Beiträge

1.    Mitgliedsbeiträge: Der Verein erhebt Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3.    Spenden: Natürliche und juristische Personen können zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele Spenden entrichten.

 

§ 6 Organe

Der Verein hat folgende Organe:
1.    Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8)
2.    Vorstand (§§ 9, 10 und 11)
3.    Ausschuss (§§ 12 und 13)
Soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Nur die ordentlichen Mitglieder, auch juristische Personen, haben auf der Mitgliederversammlung Wahl- und Stimmrecht mit nur einer Stimme. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
2.    Die Mitglieder sind jährlich vom Vorstand zu mindestens einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung wenigstens zwei Wochen vorher einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt.
3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.
4.    Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
5.    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
6.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Ordentlichen Mitglieder.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.    Sie beschließt über eingebrachte Anträge.
2.    Sie beschließt den vorgelegten Jahres- und Finanzplan.
3.    Sie nimmt den jährlichen Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegen.
4.    Sie entlastet den Vorstand.
5.    Sie wählt den Vorstand, den Pädagogischen Leiter, die weiteren Mitglieder des Ausschusses und die zwei Kassenprüfer in schriftlicher und geheimer Wahl. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
6.    Sie beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 - Mehrheit der Anwesenden.
7.    Die Abstimmung kann durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag von einem der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
8.    Sie setzt die Beitragshöhe fest.

 

§ 9 Vorstand (§ 26 BGB)

1)    Der Vorstand besteht aus:
a)    dem Vorsitzenden,
b)    dem I. Stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich ehrenamtlichen Geschäftsführer. Bei hauptamtlicher Einstellung nach § 14,2 entfällt das Amt des ehrenamtl. Geschäftsführers.
c)    dem II. Stellvertretenden Vorsitzenden.
2)    Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
3)    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4)    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
5)    Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen. § 19, 1 gilt entsprechend.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1.    Er führt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.    Er erstellt den Jahres- und Finanzbericht, sowie den jährlichen Geschäftsbericht.
3.    Er verwaltet satzungsgemäß alle Geldmittel und das Vereinsvermögen.
4.    Er beruft nach Konsultierung des Ausschusses die Kuratoriumsmitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren.

 

§ 11 Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2 000,-- DM (m. W. zweitausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 12 Der Ausschuss

1)    Der Ausschuss besteht aus
a)    dem Vorstand
b)    dem Pädagogischen Leiter. Der Pädagogische Leiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahrnehmung des Amtes ist eine pädagogische Vorbildung erforderlich.
c)    drei von der Mitgliederversammlung zu wählende ordentliche Mitglieder.
2)    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3)    Der Ausschuss wird vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder einberufen.
4)    Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses.

 

§ 13 Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
1)    Er wirkt bei der Erstellung des Jahres- und Finanzierungsplanes sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit.
2)    Er wirkt bei der Berufung der Kuratoriumsmitglieder mit (§15).
3)    Er vergibt Arbeiten nach § 2.
4)    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet Nachwahl bis zum Ablauf der allgemeinen Amtsperiode durch den Ausschuss statt.
5)    Er kann Mitglieder für bestimmte Aufgaben für die Amtsperiode kooptieren; diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
6)    Der Ausschuss kann seine Beschlüsse auch schriftlich fassen.

 

§ 14 Ehrenämter

1.    Die Ämter der Vorstandsmitglieder und des Ausschusses sind Ehrenämter.
2.    Der Geschäftsführer kann vom Vorstand und Ausschuss auch hauptamtlich angestellt werden. Er nimmt dann an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit beratender Stimme teil.
3.    Der Verein erstattet den Vorstands- und Ausschussmitgliedern und Revisoren ihre notwendigen Auslagen nach üblichen Sätzen.

 

§ 15 Kuratorium

Zur Unterstützung der in § 2 genannten Vereinsziele und Vereinszwecke. wird ein Kuratorium gebildet für die Dauer von 5 Jahren.

 

§ 16 Revisionskommission

Die Revisoren prüfen jährlich die Kassenführung und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung den Revisionsbericht.

 

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Würzburg.

 

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1.    Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2.    Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3.    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 20 Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2.    Ist die Auflösung beschlossen worden, so findet die Liquidation des Vereinsvermögens gemäß § 47 ff BGB statt.
3.    Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Berufsbildungswerk für Lernbehinderte, Würzburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
4.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 21 Generalklausel

1.    Soweit die Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
2.    Sollten einzelne Satzungsbestimmungen dem geltenden Recht entgegenstehen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Eingetragen in das Vereinsregister am 21.10.1982 unter der Nr. VR 274

gez. Beck, Rechtspfleger


 


© 19.09.2004 Adam -Stegerwald - Kreis e.V.